Kurzfristige Beschäftigung
Wenn es sich in Deutschland um eine saisonale Arbeit oder eine Beschäftigung von bis zu maximal 70 Tagen im Jahr handelt, wird ein Job gemäß §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV als kurzfristig und sozialabgabefrei eingestuft.
Wenn es sich in Deutschland um eine saisonale Arbeit oder eine Beschäftigung von bis zu maximal 70 Tagen im Jahr handelt, wird ein Job gemäß §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV als kurzfristig und sozialabgabefrei eingestuft.